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Fallstrick Datenschutz bei Unternehmensverkäufen

Kundendaten stellen für viele Unternehmen der Druck- und Medien­branche einen beträchtlichen Wert dar. Ihre Veräußerung oder ihr Erwerb im Zuge eines Unternehmensverkaufs kann jedoch aus datenschutz­recht­lichen Gründen unzulässig sein und zu erheblichen Bußgeldern führen.

So hat jüngst das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer eines Unternehmens aufgrund der datenschutzrechtlich unzulässigen Übermittlung von Kundendaten ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe auferlegt. Es stellte klar, dass Namen und Postanschriften von Kunden grundsätzlich auch ohne vorherige Einwil­ligung für Werbezwecke übermittelt werden dürften, sofern das ver­äußernde Unternehmen die Übermittlung entsprechend dokumentiert.

Anders ist es bei E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Kontodaten oder Informationen über Kaufvorgänge. Die Übermittlung solcher Daten sei im Zuge von Asset Deals nur dann zulässig, wenn die Kunden darin einge­willigt hätten oder zumindest vorab auf die beabsichtigte Übermittlung hingewiesen worden seien, ihnen ein Widerspruchsrecht eingeräumt worden sei und sie nicht widersprochen hätten.

Druckunternehmer, die beabsichtigen, ihren Betrieb zu verkaufen oder planen, ein Unternehmen zu erwerben, sollten daher dringend vorab ihren Datenschutzbeauftragten oder einen auf Datenschutz spezialisierten Experten konsultieren.

Gerade für die Druckindustrie mit überwiegend kleinen und mittelstän­dischen Betrieben oder Familienunternehmen ist eine gut vorbereitete Unternehmensnachfolge von großer Relevanz. Die Verbände Druck und Medien Baden-Württemberg und Bayern nehmen das zum Anlass, um in ihrer Veranstaltung am 7. Oktober 2015 im Zentrum für Druck und Medien in Ismaning über wichtige Grundlagen, rechtliche Parameter und mögliche Hürden zu informieren.
www.bvdm-online.de

 

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